Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Im Folgenden wird das Vergütungssystem von Vorstand und Aufsichtsrat beschrieben.

Grundsätze der Vorstandsvergütung

Über das Vergütungssystem und die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder der AUDI AG beschließt das Aufsichtsratsplenum auf Vorschlag des Präsidiums. Das Vergütungssystem für den Audi Vorstand gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig dem Vorstand der Volkswagen AG angehören. Für diese gilt das Vergütungssystem der Volkswagen AG. 

 

Bei der Vergütung für Vorstandsmitglieder werden die gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) umgesetzt. Bei der Ausarbeitung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von renommierten, unabhängigen externen Vergütungs- und Rechtsberater_innen unterstützt. Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. 

 

Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im nationalen und internationalen Vergleich angemessen und attraktiv sein. Kriterien sind sowohl die Aufgaben eines Vorstandsmitglieds, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten der AUDI AG als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im Volkswagen Konzern gilt. 

 

Die Höhe der Vergütung, die einzelnen Zielsetzungen sowie die Zielerreichung werden vom Aufsichtsrat regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. 

Überblick über die Vergütungsbestandteile

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der AUDI AG. Daneben gibt die Tabelle einen Überblick über die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile und erläutert deren Zielsetzung, insbesondere im Hinblick darauf, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert. Die ESG-Kriterien wurden mit dem Geschäftsjahr 2023 in die Vergütungssystematik eingeführt.

Mehr Details

Feste Vergütungsbestandteile

Bestandteil Ausgestaltung Zielsetzung
Grundgehalt • Zwölf gleiche Raten; Auszahlung jeweils zum Monatsende

Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und die Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern

Nebenleistungen • Nebenleistungen, wie zum Beispiel Fahrservice, Dienstfahrzeuge oder Gesundheitsleistungen Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und die Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern

Betriebliche Altersversorgung

(bAV)

• Grundsätzlich arbeitgeberfinanzierte, beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen

 

• Ab Vollendung des 65. Lebensjahres

 

• Jährlicher Versorgungsaufwand von 40 Prozent des vertraglich vereinbarten Jahres-Grundgehalts

Die bAV soll Vorstandsmitgliedern ein adäquates Versorgungsniveau auch im Ruhestand sichern

Variable Vergütungsbestandteile

Bestandteil Ausgestaltung Zielsetzung
Jahresbonus

• Plantyp: Zielbonus

 

• Bemessungszeitraum: Geschäftsjahr

 

• Leistungskriterien:

 

○ Finanzielle/nicht finanzielle Teilziele:

 

Operative Umsatzrendite (RoS) im Volkswagen Konzern und im Audi Konzern sowie Kapitalrendite (RoI) im Volkswagen Konzern und im Audi Konzern (gleichgewichtet) sowie ein ergänzender Faktor zur Berücksichtigung von Zielen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance („ESG-Faktor“)

 

Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die finanziellen und nicht-finanziellen Teilziele in Form eines Schwellenwerts, Zielwerts und oberen Referenzwerts fest

 

• Auszahlungsbetrag Jahresbonus = individueller Zielbetrag × finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad * ESG-Faktor

 

• Auszahlung: Barabgeltung/Auszahlung im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr

Jahresbonus soll Vorstandsmitglieder incentivieren, ambitionierte Ziele zu verfolgen; wirtschaftliche Erfolgsziele fördern das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft

Langzeitbonus (LTI)

• Plantyp: virtueller Performance-Share-Plan

 

• Performance-Periode: drei Jahre vorwärtsgerichtet

 

• Begrenzung: 200 Prozent des Zielbetrags

 

• Die virtuellen Performance Shares sind reine Rechengrößen und gewähren keine Anteile oder Stimmrechte an der Volkswagen AG

 

• Zuteilung Performance Shares: Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird der individuell vereinbarte Zielbetrag dividiert durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Volkswagen Vorzugsaktie (Wertpapierkennnummer: 766403) im Xetra-Handelssystem der Deutschen Börse AG an den letzten 30 Handelstagen vor dem 1. Januar der jeweiligen Performance-Periode („Anfangs-Referenzkurs“)

 

• Zielfestlegung: Aufsichtsrat legt zu Beginn der Performance-Periode einen Mindestwert (Zielerreichung von 50 Prozent), Zielwert (100 Prozent) und Maximalwert (150 Prozent) für EPS fest

 

• Die durchschnittliche EPS-Zielerreichung über die Performance-Periode ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der jährlichen EPS-Zielerreichung während der dreijährigen Performance-Periode

Der Langzeitbonus dient dazu, die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung des Unternehmens auszurichten; die Aktienkursentwicklung in Verbindung mit den ausgeschütteten Dividenden, gemessen über drei Jahre, stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft

Sonstige Leistungen

Bestandteil Ausgestaltung Zielsetzung
Sonderzahlung

• Nur aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied

 

• Vereinbarung im Voraus für das Geschäftsjahr und unter Festlegung der Leistungskriterien für die Sonderzahlung

 

• Derzeit keine Sonderzahlungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern

Sonderzahlungen sollen herausragende und außergewöhnliche Leistungen honorieren und dürfen nur gewährt werden, wenn sie im Unternehmensinteresse und mit zukunftsbezogenem Nutzen für die Gesellschaft verbunden sind

Zeitlich begrenzte

oder für die gesamte 

Dauer des

Dienstvertrags

vereinbarte

Leistungen an neu

eintretende 

Vorstandsmitglieder

• Jeweils nur aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung mit dem neu eintretenden Vorstandsmitglied

 

• Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger finanzieller Nachteile

 

• Leistungen im Zusammenhang mit Standortwechsel

 

• Garantie einer Mindestvergütung

 

• Im vergangenen Geschäftsjahr keine wesentlichen Sonderleistungen an neu eingetretene Vorstandsmitglieder

(Ausgleichs-)Zahlungen sollen ermöglichen,

qualifizierte Kandidaten zu gewinnen

Weitere Vergütungsregelungen

Bestandteil Ausgestaltung Zielsetzung

Malus- und

Clawback-Regelungen

• Aufsichtsrat kann Jahresbonus und LTI bei relevantem Fehlverhalten während Bemessungszeitraum um bis zu 100 Prozent kürzen oder zurückfordern

 

• Rückforderung ausgeschlossen, wenn seit Auszahlung mehr als drei Jahre vergangen sind

Malus- und Clawback-Regelungen sollen individuellem Fehlverhalten und Organisationsverschulden entgegenwirken
Maximalvergütung

• Der LTI ist auf 200 Prozent des Zielbetrags gedeckelt; bei außerordentlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen zur Wahrung des Angemessenheitsgebots (§ 87 AktG) eine Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile vornehmen (Cap)

 

Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen Entlassungsentschädigungen für den Fall des Widerrufs der Bestellung zum Mitglied des Vorstands vor.

 

Die Vorstandsmitglieder erhalten – außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags berechtigt, sowie bei Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung – eine Abfindung in Höhe der Bruttobezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrages, höchstens jedoch in Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen gezahlt (Abfindungs-Cap). Eine etwaige Sonderzahlung bleibt für die Berechnung außer Betracht.

 

Die Abfindung wird in maximal 24 monatlichen Teilbeträgen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft gezahlt. Vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft für die Zeit ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags zahlt, werden auf die Abfindung angerechnet.

 

Nimmt das Vorstandsmitglied nach Beendigung der Bestellung eine andere Tätigkeit auf, verringert sich die Höhe der Abfindung um vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstverhältnisses zahlt, und auch um anderweitige Einkünfte in diesem Zeitraum.

 

Die Versorgungszusage der Mitglieder des Vorstands ist sofort vertraglich unverfallbar. Sofern ein Mitglied des Vorstands unmittelbar in den Ruhestand tritt, besteht ein Anspruch auf Geschäftsfahrzeuge.

Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 16 der Satzung der AUDI AG geregelt, deren aktueller Stand am 30. November 2021 durch die Hauptversammlung der AUDI AG beschlossen wurde. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der AUDI AG besteht ausschließlich aus erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen.

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der AUDI AG erhalten je Geschäftsjahr eine feste Vergütung. Der_Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, die Stellvertretung erhält das Doppelte der Grundvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds. 

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem für ihre Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr eine zusätzliche feste Vergütung pro Ausschuss, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. Die Mitgliedschaften im Nominierungs- sowie im Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG bleiben unberücksichtigt. Die Ausschussvorsitzenden erhalten den doppelten, ihre Stellvertreter_innen den eineinhalbfachen Betrag der vorstehend aufgeführten Ausschussvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet die Gesellschaft.

 

Für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses erhält das jeweilige Mitglied eine feste Sitzungsgeldpauschale pro Geschäftsjahr. Die Vergütung und die Sitzungsgeldpauschale sind jeweils zahlbar 30 Tage nach Ende des Geschäftsjahres. Die Gesellschaft schließt außerdem zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt ab.

 

Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats bekommen von der AUDI AG nach ihrem Ausscheiden keine Vergütung mehr für die frühere Aufsichtsratstätigkeit.

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