Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
Im Folgenden wird das Vergütungssystem von Vorstand und Aufsichtsrat beschrieben.
Grundsätze der Vorstandsvergütung
Über das Vergütungssystem und die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder der AUDI AG beschließt das Aufsichtsratsplenum auf Vorschlag des Präsidiums. Das Vergütungssystem für den Audi Vorstand gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig dem Vorstand der Volkswagen AG angehören. Für diese gilt das Vergütungssystem der Volkswagen AG.
Bei der Vergütung für Vorstandsmitglieder werden die gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) umgesetzt. Bei der Ausarbeitung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von renommierten, unabhängigen externen Vergütungs- und Rechtsberatern unterstützt. Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor.
Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im nationalen und internationalen Vergleich angemessen und attraktiv sein. Kriterien sind sowohl die Aufgaben eines Vorstandsmitglieds, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten der AUDI AG als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im Volkswagen Konzern gilt.
Die Höhe der Vergütung, die einzelnen Zielsetzungen sowie die Zielerreichung werden vom Aufsichtsrat regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Überblick über die Vergütungsbestandteile
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2024 geltenden Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der AUDI AG. Daneben gibt die Tabelle einen Überblick über die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile und erläutert deren Zielsetzung, insbesondere im Hinblick darauf, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert. Die ESG-Kriterien wurden mit dem Geschäftsjahr 2023 in die Vergütungssystematik eingeführt.
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Feste Vergütungsbestandteile
Bestandteil | Ausgestaltung | Zielsetzung |
Grundgehalt |
| Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern |
Nebenleistungen |
| Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern |
Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
| bAV soll Vorstandsmitgliedern ein adäquates Versorgungsniveau auch im Ruhestand sichern |
Variable Vergütungsbestandteile
Bestandteil | Ausgestaltung | Zielsetzung |
Jahresbonus |
| Jahresbonus soll Vorstandsmitglieder incentivieren, ambitionierte Ziele zu verfolgen; wirtschaftliche Erfolgsziele fördern das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft |
Langzeitbonus (LZB) |
| Der Langzeitbonus dient dazu, die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung des Unternehmens auszurichten. Die Aktienkursentwicklung in Verbindung mit den ausgeschütteten Dividenden, gemessen über drei Jahre, stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft. |
Sonstige Leistungen
Bestandteil | Ausgestaltung | Zielsetzung |
Sonderzahlung |
| Sonderzahlungen sollen herausragende und außergewöhnliche Leistungen honorieren und dürfen nur gewährt werden, wenn sie im Unternehmensinteresse und mit zukunfts-bezogenem Nutzen für die Gesellschaft verbunden sind |
Zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder |
| (Ausgleichs-)Zahlungen sollen ermöglichen, qualifizierte Kandidaten zu gewinnen |
Weitere Vergütungsregelungen
Bestandteil | Ausgestaltung | Zielsetzung |
Malus- und Clawback-Regelungen |
| Malus- und Clawback-Regelungen sollen individuellem Fehlverhalten und Organisationsverschulden entgegenwirken |
Maximalvergütung |
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Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sehen Entlassungsentschädigungen für den Fall des Widerrufs der Bestellung zum Mitglied des Vorstands vor.
Die Vorstandsmitglieder erhalten – außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags berechtigt, sowie bei Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung – eine Abfindung in Höhe der Bruttobezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrages, höchstens jedoch in Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen gezahlt (Abfindungs-Cap). Eine etwaige Sonderzahlung bleibt für die Berechnung außer Betracht.
Die Abfindung wird in maximal 24 monatlichen Bruttoteilbeträgen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstvertrags zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft gezahlt. Vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft für die Zeit ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags zahlt, werden auf die Abfindung angerechnet.
Nimmt das Vorstandsmitglied nach Beendigung der Bestellung eine andere Tätigkeit auf, verringert sich die Höhe der Abfindung um vertragliche Vergütungen, die die Gesellschaft ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstverhältnisses zahlt und auch um anderweitige Einkünfte in diesem Zeitraum.
Die Versorgungszusage der Mitglieder des Vorstands ist sofort vertraglich unverfallbar. Sofern ein Mitglied des Vorstands unmittelbar in den Ruhestand tritt, besteht ein Anspruch auf Geschäftsfahrzeuge.
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 16 der Satzung der AUDI AG geregelt, deren aktueller Stand am 30. November 2021 durch die Hauptversammlung der AUDI AG beschlossen wurde. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der AUDI AG besteht ausschließlich aus erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der AUDI AG erhalten je Geschäftsjahr eine feste Vergütung. Für den Vorsitz im Aufsichtsrat wird der dreifache Betrag, für die Stellvertretung wird der doppelte Betrag der Grundvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem für ihre Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr eine zusätzliche feste Vergütung pro Ausschuss, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. Die Mitgliedschaften im Nominierungs- sowie im Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG bleiben unberücksichtigt. Die Ausschussvorsitzenden erhalten den doppelten, ihre Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der vorstehend aufgeführten Ausschussvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem seiner Ausschüsse angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet die Gesellschaft.
Für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses erhält das jeweilige Mitglied eine feste Sitzungsgeldpauschale pro Geschäftsjahr. Die Vergütung und die Sitzungsgeldpauschale sind jeweils zahlbar 30 Tage nach Ende des Geschäftsjahres. Die Gesellschaft schließt außerdem zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt ab.
Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats bekommen von der AUDI AG nach ihrem Ausscheiden keine Vergütung mehr für die frühere Aufsichtsratstätigkeit.