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Informationen zum aktienrechtlichen Squeeze-Out
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 16. November 2020 sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AUDI AG auf die Volkswagen AG übergegangen. Die Börsennotierung der Aktien der AUDI AG wurde eingestellt.
- Ad-hoc-Meldung | Ingolstadt, 16.11.2020 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister
- Ad-hoc-Meldung | Ingolstadt, 16.06.2020 | Volkswagen AG legt die Barabfindung für Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUDI AG auf 1.551,53 Euro fest
- Ad-hoc-Meldung | Ingolstadt, 28.02.2020 | Volkswagen AG übermittelt Übertragungsverlangen hinsichtlich der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUDI AG (Aktienrechtlicher Squeeze-Out)
- Corporate News | Ingolstadt, 28.02 2020 | Volkswagen AG plant Übernahme aller Audi-Aktien und stellt Audi an die Spitze der Volkswagen Konzernentwicklung
Fragen und Antworten zum aktienrechtlichen Squeeze-Out
Durch einen sogenannten aktienrechtlichen Squeeze-Out werden alle Aktien einer Aktiengesellschaft auf einen maßgeblich beteiligten Aktionär (den Hauptaktionär) übertragen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Aktionär mit mindestens 95 % des Grundkapitals an einer Aktiengesellschaft beteiligt ist und die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär verlangt. Als Gegenleistung hat der Hauptaktionär den Minderheitsaktionären eine angemessene Barabfindung zu zahlen. Für Sie als Minderheitsaktionär der AUDI AG bedeutet dies, dass Ihre Aktie(n) auf die Volkswagen AG übertragen werden und Sie im Gegenzug von der Volkswagen AG eine angemessene Barabfindung (zur Bestimmung und Festlegung der Höhe der Barabfindung siehe unten) erhalten.
Die Volkswagen AG war bereits mit rund 99,64 % am Grundkapital der AUDI AG beteiligt. Sie verfügte damit über den nach dem Gesetz erforderlichen Aktienbesitz, um den Squeeze-Out durchzuführen. Die Volkswagen AG hatte der AUDI AG im Rahmen eines sogenannten Übertragungsverlangens am 28. Februar 2020 mitgeteilt, dass sie die Übertragung der übrigen rund 0,36 % des Grundkapitals verlangt. Am 31. Juli 2020 hatte die Hauptversammlung der AUDI AG den Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin Volkswagen AG zu übertragen.
Der Squeeze-Out wurde von der Hauptversammlung der AUDI AG am 31. Juli 2020 beschlossen. Dieser Beschluss der Hauptversammlung wurde am 16. November 2020 in das Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen. Seit diesem Tag ist der Squeeze-Out wirksam.
Mit dem Wirksamwerden des Squeeze-Out am 16. November 2020 wurden alle Aktien der AUDI AG auf die Volkswagen AG übertragen. Die Volkswagen AG ist deshalb seit dem 16. November 2020 die Alleinaktionärin der AUDI AG.
Als Gegenleistung für die Übertragung der Aktien zahlt die Volkswagen AG den Minderheitsaktionären eine Abfindung in Höhe von EUR 1.551,53 je auf den Inhaber lautende Stückaktie. Die Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien in einem Wertpapierdepot bei einem Kreditinstitut verwahren lassen, müssen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Der ihrem Aktienbesitz entsprechende Abfindungsbetrag wird ihrem Depot gutgeschrieben und die Aktien der AUDI AG werden im Gegenzug aus dem Depot ausgebucht. Die Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien in physischer Form verwahren, müssen zum Erhalt der Barabfindung ihre Aktienurkunden bei einer inländischen Niederlassung der UniCredit Bank AG oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die UniCredit Bank AG einreichen. Einzelheiten hierzu wird die Volkswagen AG zeitnah bekanntmachen.
Kontakt
AUDI AG
Financial Communication/Analytics, Investor Relations
I/FU-23
Auto-Union-Straße 1
85045 Ingolstadt
E-Mail:
ir@audi.de
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